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Bilder aus Darmstadt
Ein Hundeleben in Darmstadt - Schröder 2017
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aufgenommen am 27.07.2017
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Hundesteuer Teil II
Auszüge aus der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom 21.12.19981
Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist durch Gutachten eines Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH)
oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten
der Hundehalterin/des Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen.
§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für:
a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als
400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind oder
b) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine gleich- bzw.
höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von einem Sachverständigen des VDH oder eines vergleichbaren
Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben. Die Prüfung ist durch
Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre neu nachzuweisen. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die älter als 8 Jahre sind.
(2) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 a) ist jeweils nur für einen Hund möglich.
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